Ausgabe:
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Steuertarif 2026
Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression Artikel lesen
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Eckpunkte der geplanten Aktivrente
Gesetzentwurf für eine Aktivrente Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2025/2026
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können Artikel lesen
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Weihnachtsfeier steueroptimal planen
Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist Artikel lesen
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Auslandserwerbe von Todes wegen
Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis Artikel lesen
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Sachbezugswerte 2026
Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten Artikel lesen
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Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Artikel lesen
Forderungsverjährung 2025
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2022 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Teilzahlungen
Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 25. November 2025