Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe September 2026:
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Programm für Aufschwung und Beschäftigung
Bundesregierung verspricht Steuerentlastungen durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie Steuerpauschalen Artikel lesen
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Berichtsentlastungsgesetz
Weitere Schritte in Richtung Bürokratieabbau Artikel lesen
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Neue Kassenpflicht ab 2028
Kassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 100.000,00 ab 2028 Artikel lesen
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Tipp: Steuerfreie Dividenden
Unternehmen schütten auch steuerfreie Dividenden aus Artikel lesen
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International: Automatischer Informationsaustausch
118 Staaten übermitteln 2026 Kontodaten Artikel lesen
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Betriebliche Nutzung eines Privat-Pkw
BFH hält Aufwendungen für Privat-Pkw als unangemessen, wenn bei Nutzung des Dienstwagens keine Aufwendungen entstanden wären Artikel lesen
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Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß
Zinssatz nach Bewertungsrecht in Höhe von 5,5 Prozent verfassungsgemäß Artikel lesen
Beitragsstabilisierung in der GKV
Krankenkassenreform
Das heftig diskutierte „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ wurde vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligt.
Zu den wesentlichen Maßnahmen zählt ein Finanzierungsbeitrag des Bundes für Grundsicherungsempfänger, eine Beitragspflicht für Familienmitversicherte, eine Obergrenze für den Kostenanstieg und Maßnahmen zur Personalbemessung in Krankenhäusern sowie Leistungskürzungen für homöopathische und anthroposophische Mittel und Cannabis-Blüten.
Grundsicherungsempfänger
Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um € 750 Mio. pro Jahr erhöht. In 2031 soll der Finanzierungsbeitrag dann bei € 2,75 Mrd. im Jahr liegen.
Familienversicherung
Besonders einschneidend dürften die Änderungen bei der Familienversicherung sein. Ab 2028 wird für den mitversicherten Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Ausgenommen sind ferner Ehefrauen bzw. Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Diese bleiben ebenso beitragsfrei mitversichert wie Ehegatten und Lebenspartner mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.
Stand: 26. August 2026