Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2026:
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Steueränderungsgesetz 2025
Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen Artikel lesen
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Kurzarbeitergeld 2026
Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate Artikel lesen
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Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung
Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung Artikel lesen
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Steuererklärungspflichten
Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung Artikel lesen
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Aktivrente
Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner Artikel lesen
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Grundsteuer verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens Artikel lesen
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Neue Streitwertgrenzen 2026
Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00 Artikel lesen
Auslandsreisepauschalen 2026
Auslandsreisen
Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012) veröffentlichten Pauschsätze.
Neue Länder und Städte
Neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan (Verpflegungspau-schbetrag mindestens 24 Std. = € 41,00, mehr als 8 Std. = € 28,00, Übernachtungspauschale = € 199,00), Rumänien (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 38,00, mehr als 8 Std. = € 25,00, Übernachtungspauschale = € 103,00) sowie für die Schweiz die Stadt Bern (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 82,00, mehr als 8 Std. = € 55,00, Übernachtungspauschale = € 195,00).
Werbungskosten / Betriebsausgabenabzug
Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR), R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.
Stand: 27. Januar 2026